2. Säule Schweiz: Berufliche Vorsorge: Betriebliche Altersvorsorge (Pensionskasse) | Berufsunfähigkeit


Die zweite Säule: BVG | Pensionskasse - berufliche Vorsorge:

Die Vorsorge für Alter (Rente/Pension), Tod (Hinterlassenenschutz) und Erwerbsausfall in der Schweiz ruht auf dem sogenannten "3-Säulen-System".

Die Personalvorsorgeeinrichtung soll zusammen mit der 1.Säule (AHV) die Fortführung des Lebensunterhalts als Rentner oder Pensionär gewährleisten.


Versicherungspflicht BVG | Pesnionskasse

Die 2.Säule ist eine Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer in der Schweiz, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der größer ist als CHF 21.150.

Von der Versicherungspflicht sind diejenigen Arbeitnehmer ausgeschlossen, die

  • ein befristetes Arbeitsverhältnis von höchstens 3 Monaten haben,
  • nebenberuflich tätig und hauptberuflich bereits versichert sind, und zumindest zu 2/3 erwerbsunfähig sind.

Der Versicherungsschutz bezieht sich nach Vollendung des 17. Lebensjahres auf die Risiken Tod und Invalidität,
nach Vollendung des 24. Lebensjahres sind Altersrenten zu finanzieren.

Zu versichern ist mindestens der Teil des Jahreslohnes bis zu einer Höhe von CHF 84.600, wobei ein Betrag von
CHF 24.675 abgezogen wird. Dieser Teil wird „koordinierter Lohn“ genannt und beträgt maximal CHF 59.925.

Leistungen
Es werden Altersrenten, Invalidenrente und ggf. Witwen- und Waisenrenten ausgerichtet.

Verzinsung
Die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden, ähnlich einer Lebensversicherung, angesammelt und
zum aktuellen Zins von 1,00 % verzinst.

Beiträge
Der Beitrag gestaltet sich individuelle von 7 % bis 18 % je nach Alter, zzgl. einer Risikoversicherung von ca. 1 – 3% und 1 % Sondermaßnahmen sowie 0,05 % Sicherheitsfonds und Insolvenzdeckung.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den hälftigen Anteil zu tragen.
Die entsprechenden Unterlagen über die Personalvorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers müssen dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden.

Austrittsleistung
Bei Wechsel des Arbeitgebers in der Schweiz hat der Versicherte einen Anspruch auf eine Austrittsleistung. Tritt der Arbeitnehmer eine neue Stelle in der Schweiz an, so hat die frühere Pensionskasse die Austrittsleistung an
die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Beim neuen Schweizer Arbeitgeber besteht ebenfalls die Pflicht zur Vorsorge.

Das Freizügigkeitsgesetz schreibt den Pensionskassen die Berechnungsweise der Freizügigkeitsleistungen vor.

Die Höhe der Austrittsleistungen muss, fachmännisch berechnet, den Versicherten regelmäßig mitgeteilt werden.