Mit der Familie in die Schweiz | Familiennachzug

Aufenthalter in der Schweiz | Familiennachzug | Bewilligung | Einreise


Familiennachzug für in der Schweiz lebende Aufenthalter (EU/EFTA)

Sie möchten in der Schweiz leben und Ihre Familie in die Schweiz mitnehmen oder Sie leben Schon in der Schweiz und möchten die Familien nachholen?

Hier gelten verschiedene Bestimmungen und Vorrausetzungen.


Welche Familienangehörigen dürfen in die Schweiz ziehen?

Arbeitnehmer in der Schweiz (EU/EFTA-Angehörige), die eine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz besitzen, dürfen folgende Familienangehörige (unabhängig von deren Nationalität) in die Schweiz ziehen:

  • Ehefrau, Ehemann oder eingetragener Lebenspartner.
  • Kinder und Enkel bis zum 21. Lebensjahr oder älter, sofern diese noch unterhaltspflichtig sind.
  • Eltern und Großeltern, sofern unterhaltspflichtig (die Bedürftigkeit muss bereits vor der Einreise tatsächlich bestehen und auch nachgewiesen werden).

Bei einer Ausbildung in der Schweiz (Schule, Studium, Berufsausbildung), dürfen nur die/der Ehepartner/in sowie die unterhaltspflichtigen Kinder in die Schweiz ziehen.

Ausnahme: Wochengrenzgänger in der Schweiz

Hier besteht keine Möglichkeit, die Familie an dem Wohnsitz in der Schweiz anzumelden.


Bedingungen für den Familiennachzug in die Schweiz:

Folgende Bedingungen müssen von Ihnen erfüllt sein, um einen Familiennachzug zu ermöglichen und eine Aufenthaltsbewilligung für Ihre Angehörigen zu erhalten:

  • Die Wohnung in der Schweiz muss für schweizerische Verhältnisse groß genug für die Familie sein.
  • Es müssen die nötigen finanziellen Mittel nachgewiesen werden, um den Unterhalt der betreffenden Familienmitglieder in der Schweiz sicherzustellen.

Einreise in die Schweiz für Familienangehörige:

Wenn Ihre Familienangehörigen in die Schweiz einreisen, müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass,
  • bei unterhaltspflichtigen Personen muss eine Bestätigung des Heimatstaates oder des Herkunftsstaates vorgelegt werden, aus der ersichtlich ist, dass Sie für diesen Familienangehörigen unterhaltspflichtig sind.

Famlienangehörige aus einem nicht EU/EFTA-Staat:

  • eine Bescheinigung des Heimatstaates, aus welcher das Verwandtschaftsverhältnis mit Ihnen hervorgeht
  • ggf. ein Visum (bei Personen, die nicht einem EU/EFTA-Staat angehören.

Mehr Informationen hierzu finden Sie auf: www.ch.ch/de/familiennachzug-eu-efta


Gültigkeitsdauer der Aufenthaltbewilligung für Familienangehörige:

Die Aufenthaltsbewilligung Ihrer Familienangehörigen in der Schweiz hat die gleiche Gültigkeitsdauer wie Ihre eigene Aufenthaltsbewilligung. 


Arbeitsbewilligung für Familienangehörige in der Schweiz:

Der Ehegatte und die Kinder von EU/EFTA-Staatsangehörigen dürfen in der Schweiz eine Arbeit aufnehmen. Die Aufenthaltsbewilligung ist zugleich die Arbeitsbewilligung.

Ausnahme: Besitzen der Ehegatte und/oder die Kinder von kroatischen Staatsangehörigen eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung bis max. 1 Jahr), ist der Stellenantritt bewilligungspflichtig und muss beim kantonalen Amt beantragt werden.